Biozidrechts-Durchführungsverordnung
(ChemBiozidDV)
(ChemBiozidDV)
ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft. Für den Kauf von biozidhaltigen Produkten gilt dann:
Dies gilt für den stationären Handel, Bestellungen per Katalog, Telefonverkäufe sowie Bestellungen über den SVB-Onlineshop. Es wird sichergestellt, dass Sie als Kunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die beste Entscheidung für den Schutz der Umwelt und gleichzeitiger Bekämpfung von Mücken treffen.
Die Biozidverordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen: Prallethrin. Die Verordnung für biozidhaltige Produkte mit den oben aufgeführten Inhaltsstoffen umfasst folgende Vorschriften:
§10 Selbstbedienungsverbot
Die Biozidverordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.
§11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal
Die Herausgabe biozidhaltiger Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.
§11 Absatz 2 Nr. 1 - Überprüfen der Voraussetzungen
Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.
§11 Absatz 2 Nr. 2 - Abgabegespräch
Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zu informieren:
§12 Onlinehandel
Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich oder per Videoübertragung zu führen.
§13 Sachkunde
Die Abgabe von biozidhaltigen Produkten darf im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.
Das im Rahmen der Biozidverordnung durchzuführende Abgabegespräch beinhaltet einen Hinweis- und Informationskatalog, der Ihnen vor dem Kauf von uns verpflichtend vorgetragen werden muss. Diese Inhalte werden wir Ihnen in unserem Abgabegespräch wiedergeben.
Nach dem Kauf eines biozidhaltigen Produktes über unseren Onlineshop werden wir Ihre Telefonnummer abfragen. Dies ist notwendig, damit wir das Abgabegespräch nachträglich mit Ihnen telefonisch führen können. Wir bitten um Verständnis, dass wir die Bestellung erst nach dem erfolgten Gespräch freigeben können.